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   LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 5 Sa 125/23   

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https://dejure.org/2023,46040
LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 5 Sa 125/23 (https://dejure.org/2023,46040)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.11.2023 - 5 Sa 125/23 (https://dejure.org/2023,46040)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. November 2023 - 5 Sa 125/23 (https://dejure.org/2023,46040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 75 BetrVG, § 88 BetrVG, § 305 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, Art 12 Abs 1 GG
    Unwirksamkeit einer Stichtagsregelung in Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsvereinbarung; Stichtagsregelung; erfolgsabhängige Vergütung; Unwirksamkeit einer Stichtagsregelung in Betriebsvereinbarung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 807/09

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt - Allgemeine

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 5 Sa 125/23
    Vielmehr verpflichtet eine solche Abrede den Arbeitgeber zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung, in der - ggf. durch Anrufung der Einigungsstelle - die weiteren Verteilungsgrundsätze sowie das Verfahren zur Bemessung der Zielerreichung zu bestimmen sind (vgl. BAG 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 30 mwN; 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 21).

    Dazu gehört die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 30; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 36; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 20).

    Diese gesetzliche Wertung bindet auch die Betriebsparteien (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 31 mwN; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 37; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 21 mwN).

    Denn auch Leistungen, die an den Unternehmenserfolg geknüpft sind (wie zB. Tantiemen, Gewinnbeteiligungen), werden regelmäßig als zusätzliche Vergütung für eine im Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 35; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 41 mwN; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 25 mwN).

    Diese Wertungen haben auch die Betriebsparteien nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG bei ihrer Rechtssetzung zu beachten, wenn sie eine Regelung über Vergütungsbestandteile treffen, die von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig sind (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 38 mwN; BAG 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 43, 44 mwN).

    Daher muss eine die Arbeitsplatzwahlfreiheit beschränkende Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. BAG 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 46 mwN).

    Die damit einhergehenden Belastungen für den Kläger, der letztlich auf verdientes Entgelt verzichten muss, um einen Arbeitsplatzwechsel unter Einhaltung der Kündigungsfristen vornehmen zu können, sind angesichts eines Interesses der Beklagten an der Einhaltung von Betriebstreue, ohne hierfür eigene Aufwendungen erbringen zu müssen, unverhältnismäßig (vgl. auch BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 43; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 49 mwN; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 33 mwN).

    Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, werden auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile in den einzelnen Monaten anteilig verdient, jedoch aufgespart und am vereinbarten Fälligkeitstag ausgezahlt (vgl. BAG 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 42).

  • BAG, 05.07.2011 - 1 AZR 94/10

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt - Allgemeine

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 5 Sa 125/23
    Vielmehr verpflichtet eine solche Abrede den Arbeitgeber zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung, in der - ggf. durch Anrufung der Einigungsstelle - die weiteren Verteilungsgrundsätze sowie das Verfahren zur Bemessung der Zielerreichung zu bestimmen sind (vgl. BAG 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 30 mwN; 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 21).

    Dazu gehört die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 30; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 36; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 20).

    Diese gesetzliche Wertung bindet auch die Betriebsparteien (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 31 mwN; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 37; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 21 mwN).

    Denn auch Leistungen, die an den Unternehmenserfolg geknüpft sind (wie zB. Tantiemen, Gewinnbeteiligungen), werden regelmäßig als zusätzliche Vergütung für eine im Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 35; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 41 mwN; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 25 mwN).

    Diese Wertungen haben auch die Betriebsparteien nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG bei ihrer Rechtssetzung zu beachten, wenn sie eine Regelung über Vergütungsbestandteile treffen, die von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig sind (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 38 mwN; BAG 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 43, 44 mwN).

    Die damit einhergehenden Belastungen für den Kläger, der letztlich auf verdientes Entgelt verzichten muss, um einen Arbeitsplatzwechsel unter Einhaltung der Kündigungsfristen vornehmen zu können, sind angesichts eines Interesses der Beklagten an der Einhaltung von Betriebstreue, ohne hierfür eigene Aufwendungen erbringen zu müssen, unverhältnismäßig (vgl. auch BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 43; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 49 mwN; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 33 mwN).

  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 412/09

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 5 Sa 125/23
    Dazu gehört die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 30; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 36; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 20).

    Diese gesetzliche Wertung bindet auch die Betriebsparteien (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 31 mwN; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 37; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 21 mwN).

    Denn auch Leistungen, die an den Unternehmenserfolg geknüpft sind (wie zB. Tantiemen, Gewinnbeteiligungen), werden regelmäßig als zusätzliche Vergütung für eine im Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 35; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 41 mwN; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 25 mwN).

    Die damit einhergehenden Belastungen für den Kläger, der letztlich auf verdientes Entgelt verzichten muss, um einen Arbeitsplatzwechsel unter Einhaltung der Kündigungsfristen vornehmen zu können, sind angesichts eines Interesses der Beklagten an der Einhaltung von Betriebstreue, ohne hierfür eigene Aufwendungen erbringen zu müssen, unverhältnismäßig (vgl. auch BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 43; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 49 mwN; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 33 mwN).

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 5 Sa 125/23
    Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild - begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 30 mwN).
  • BAG, 28.06.2023 - 5 AZR 9/23

    Vertraglicher Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 5 Sa 125/23
    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen (vgl. BAG 28.06.2023 - 5 AZR 9/23 - Rn. 13 mwN).
  • BAG, 16.06.2021 - 10 AZR 31/20

    Schicht- und Einmannfahrerzulagen für Omnibusfahrer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 5 Sa 125/23
    Ansatzpunkt für die Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (vgl. BAG 16.06.2021 - 10 AZR 31/20 - Rn. 17 mwN).
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